Brauche ich eine Baugenehmigung für meine Terrassenüberdachung ?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, Die Regularien zu diesem Thema sind bundesweit uneinheitlich. In vielen Fällen weichen die Bauplanungsrechte zwischen Regionen und Gemeinden ab. Daher ist es abhängig von Ihrem Ort, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Jede Region hat ein eigenes Bauamt und somit auch eigene Baurechte. Daher ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld beim zuständigen Bauamt informieren, ehe Sie mit der Planung einer Terrassenüberdachung beginnen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Terrassenüberdachung zum Haus und zur Größe der Immobilie passt. Es handelt sich dabei um im Baurecht “untergeordnete Bauteile”, welche immer im Verhältnis zum restlichen Haus stehen müssen. Mit unseren Lösungen für Terassenüberdachung in ihren verschiedenen Ausführungen können wir dies in jedem Fall gewährleisten.
Da auch die Größe der Terrassenüberdachung für die Frage nach einer Baugenehmigung entscheidend ist, sollten Sie sich im Vorfeld überlegen, ob Sie die gesamte Terrasse oder nur einen Teil der Terrasse überdachen lassen möchten. Oftmals gelingt es mit einer einfachen Teilüberdachung das Baurecht zu umgehen und somit unter der genehmigungspflichtigen Größe zu bleiben.
Genehmigungspflicht & Regelungen in den einzelnen Bundesländern
Als verfahrensfreie Bauvorhaben gelten Terrassenüberdachungen in den jeweiligen Bundesländern nachfolgenden Kriterien:
- Baden-Württemberg: im Innenbereich bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmetern
- Bayern: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 Metern
- Berlin: einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3 m²
- Brandenburg:(ab Januar 2021) einer Fläche von 30 m² und bis zu 4 Meter Tiefe
- Bremen: bis zu einer Tiefe von 3 Metern.
- Hamburg: Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 3 m² sowie bei untergeordneten Überdachungen
- Hessen: Terrassenüberdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze und unter Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3 § 55 HBO.
- Mecklenburg-Vorpommern: bis zu einer Fläche von 30 m² und bis zu 3 Meter Tiefe
- Niedersachsen: mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche
- Nordrhein-Westfalen: einer Fläche bis maximal 30 m² und 4,5m (ab 2020)Metern Tiefe
- Rheinland-Pfalz: Zu ebener Erde liegende unbeheizte Anbauten wie Terrassenüberdachungen oder Wintergärten bis zu 50 m³ umbauten Raums.
- Saarland: einer Fläche bis maximal 36 m² und 3 m Tiefe
- Sachsen: maximal 30 m² Fläche und 3 Meter Tiefe
- Sachsen-Anhalt: einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe von 3 Metern
- Schleswig-Holstein: ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 Metern.
- Thüringen: einer Fläche bis maximal 30 m² und 4 m Tiefe.
Bitte beachten Sie Genehmigungspflicht & Regelungen
Wir empfehlen daher unbedingt die sichere Variante:
1. Recherche, ob eine Baugenehmigung verlangt wird
2. Beantragung der Baugenehmigung
3. Start des Bauprojekts einer Terrassenüberdachung